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Kurzinfos über das Verbraucherinsolvenzverfahren:
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Seit 1999 gibt es durch die Insolvenzordnung (InsO) für natürliche Personen die Möglichkeit,
sich nach einer „Wohlverhaltensphase“ von 6 Jahren zu entschulden, d.h. durch Gerichtsbeschluss werden alle bisherigen Schulden erlassen, alle Einträge in Schufa, Schuldnerkartei etc. sind zu streichen. Dies ermöglicht einen wirtschaftlichen Neuanfang für viele Betroffene. Das Verfahren mit diesem Ziel heißt Verbraucherinsolvenzverfahren.
Während dieser 6 Jahre werden durch Gerichtsbeschluss alle Pfändungsmaßnahmen eingestellt. Der Schuldner hat in dieser Zeit, soweit er mehr verdient, den pfändbaren Teil seines Nettoeinkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. |
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Dieser Freibetrag (nicht pfändbarer Betrag) beläuft sich für allein stehende Personen auf 989,99 €, bei einem Alleinverdiener mit 2 Unterhaltspflichten (Kinder bzw. Ehegatten) auf 1.569,99 €.
Auch Schuldner, deren Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegen, denen keine Ratenzahlung möglich ist, können das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen und von Ihren Schulden befreit werden.
Für weitere Informationen HIER klicken.
:: Ablauf und Informationen als PDF ::
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